Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Entrümpelungsleistungen

Stand: Dezember 2025

0. Geltungsbereich und Vertragspartner

0.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Entrümpelungs-, Haushaltsauflösungs-, besenreine Reinigungs- und damit verbundene Dienstleistungen, die zwischen

Martin Kleinheinz, Franz-Bork-Straße 21, info(at)reinraeum.de (nachfolgend "Auftragnehmer")

und dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") geschlossen werden.

0.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1. Zeitangaben

Alle vom Auftragnehmer genannten Termine, Einsatzzeiten und Dauer-Angaben sind unverbindliche Schätzungen. Zeitliche Verzögerungen, gleich aus welchem Grund, berechtigen den Auftraggeber nur zur Kündigung, wenn der Auftragnehmer eine ihm schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist nicht eingehalten hat. Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

2. Leistungsumfang und Anpassung an den tatsächlichen Aufwand

2.1 Die Angaben zum Leistungsumfang basieren auf der Einschätzung bei der Besichtigung bzw. aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen. Der endgültige Leistungsumfang kann hiervon abweichen.

2.2 Vorher nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Mehrarbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten von Mehrarbeiten vor deren Ausführung informieren und dessen Zustimmung einholen.

3. Unvorhersehbare Umstände und Erschwernisse

Treten während der Leistungserbringung nicht erkennbare Erschwernisse, Zusatzmengen oder besondere Entsorgungserfordernisse auf (z. B. versteckte Müllmengen, Sondermüll, Schädlingsbefall, kontaminierte Bereiche, bauliche Hindernisse – insbesondere bei Messie-Wohnungen), ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Preis- und Zeitaufschläge zu erheben. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich. Sofern keine Einigung über die Fortsetzung und die Kosten erzielt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Teilleistung nicht zu erbringen und den bisherigen Aufwand abzurechnen.

4. Reinigungsleistung und Abgrenzung

4.1 Die Standardleistung des Auftragnehmers umfasst ausschließlich die Entleerung des Objekts und die Übergabe im Zustand "besenrein". Dies beinhaltet die grobe Entfernung von Kehricht und Schmutz, jedoch keine Nass- oder Spezialreinigung.

4.2 Zusätzliche Leistungen wie Grundreinigung, Malerarbeiten oder spezielle Desinfektionen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Hauptvertrag vereinbart und bepreist wurden. Ein Anspruch auf 100 %ige Sauberkeit oder Wiederherstellung des Ursprungszustandes durch die standardmäßige Entrümpelung besteht nicht.

5. Haftungsausschluss für vorbestehende oder unvermeidbare Schäden

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die vor Beginn der Arbeiten bereits vorhanden waren oder die sich im Rahmen eines üblichen, sorgfältigen Arbeitsprozesses nicht vermeiden lassen. Dies gilt insbesondere für brüchige Materialien, Vorschäden, Feuchtigkeitsschäden, altersbedingte Substanzschwächen oder unvermeidbare Abnutzungen.

6. Unverbindlichkeit von Angaben zu Restwerten oder Verwertungsmöglichkeiten

Aussagen oder Einschätzungen des Auftragnehmers zu möglichen Restwerten, Verwertungsoptionen oder Wiederverkaufswerten sind unverbindlich und stellen keine Garantie oder Zusicherung dar.

7. Kennzeichnung und Freigabe von Gegenständen zur Entsorgung

Alle Gegenstände, die nicht vom Auftraggeber eindeutig und schriftlich als zu behalten oder gesondert zu behandeln gekennzeichnet wurden, gelten als zur Entsorgung freigegeben. Für irrtümlich nicht gekennzeichnete Gegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden am Gebäude (z. B. an Treppenhäusern, Aufzügen oder Wänden) oder am Transportgut, die trotz Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt durch die Natur der Entrümpelungsarbeiten unvermeidbar sind.

8.4 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 8.1 bis 8.3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Zugang, Erreichbarkeit und Arbeitsumgebung

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Einsatzort zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich ist und der Auftragnehmer ungehindert arbeiten kann. Verzögerungen, Wartezeiten oder Mehraufwand aufgrund fehlenden Zugangs, blockierter Wege, nicht leergeräumter Vorflächen oder neu entstandener Hindernisse werden gesondert nach den geltenden Stundensätzen berechnet.

10. Umgang mit Funden und Wertgegenständen

10.1 Bei der Durchführung der Entrümpelungsarbeiten aufgefundene Wertgegenstände (insbesondere Schmuck, erhebliche Mengen Bargeld, Sparbücher, Dokumente) werden dem Auftraggeber unverzüglich gemeldet und zur Abholung oder Rückgabe bereitgestellt. Diese gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10.2 Sonstige aufgefundene Gegenstände und nicht zuordenbare oder herrenlose Gegenstände gelten als zur Entsorgung freigegeben. Der Auftragnehmer wird lediglich zum Zwecke der Entsorgung deren Besitzer.

11. Verfügungsbefugnis über zu entsorgende Gegenstände

Alle vom Auftraggeber zur Entsorgung freigegebenen Möbel, Einrichtungsgegenstände und sonstigen Materialien gehen mit Übergabe bzw. mit Beginn der Arbeiten in die Verfügungsbefugnis des Auftragnehmers über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Gegenstände nach eigenem Ermessen zu entsorgen, zu verwerten, zu verkaufen oder einer sonstigen Verwendung zuzuführen.

12. Stornierungen

Für Stornierungen durch den Auftraggeber gelten folgende Regelungen:

  • Stornierung nach Reservierungswunsch und vor endgültiger Terminbuchung: pauschal 150,00 € Bearbeitungsgebühr.
  • Stornierung weniger als 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin: 50 % des vereinbarten Auftragswertes.
  • Stornierung weniger als 1 Woche vor dem vereinbarten Termin: 75 % des vereinbarten Auftragswertes.
  • Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Bereits angefallene externe Kosten (z. B. Containerbestellungen, Mietfahrzeuge, behördliche Gebühren) werden unabhängig vom Stornierungszeitpunkt zusätzlich vollständig berechnet.

13. Terminverschiebungen

Terminverschiebungen durch den Auftraggeber sind nur nach Verfügbarkeit und nur gegen Zahlung einer Bearbeitungspauschale von 10 % des Auftragswertes möglich, die den organisatorischen Mehraufwand abdeckt.

14. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

14.1 Die vereinbarte Vergütung ist sofort nach erfolgreicher Beendigung der Leistung und Übergabe des Objekts zur besenreinen Abnahme fällig. Entsorgungsgebühren und Kosten für Sondermüll, die nicht explizit im Festpreis enthalten sind, werden gesondert ausgewiesen und sind ebenfalls sofort fällig.

14.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des vereinbarten Auftragswertes zu verlangen.

14.3 Die Zahlung erfolgt in bar am Leistungsort oder per Überweisung gegen Rechnung, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Abnahme und Gewährleistung

15.1 Nach Beendigung der Arbeiten hat der Auftraggeber das Objekt unverzüglich zu besichtigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung durch Unterzeichnung einer Abnahmebescheinigung zu bestätigen (Abnahme).

15.2 Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme bzw. unverzüglich danach schriftlich mitzuteilen.

15.3 Für Mängel der Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Der Anspruch auf Gewährleistung für Mängel verjährt in einem Jahr ab Abnahme der Leistung.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

16.4 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Einhaltung gesetzlicher Pflichten. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der separaten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers enthalten.